8. Pflichtverletzungen
8.1 MK Netzdienste gewährleistet die Einhaltung der in den entsprechenden Leistungsbeschreibungen aufgeführten Leistungsmerkmale nach Maßgabe der MK-Promise (SLAs). Soweit die vereinbarte Mindestverfügbarkeit nicht unterschritten wird, haftet MK Netzdienste nicht für Vermögensschäden, die in den ersten 24 Stunden einer Unterbrechung oder Störung des Dienstes entstehen. Etwaige Vertragsstrafen werden auf Schadensersatzansprüche des Kunden angerechnet.
8.2 MK Netzdienste haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Soweit die Pflichtverletzung in diesem Fall nicht durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der MK Netzdienste begangen wurde, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8.3 MK Netzdienste haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern MK Netzdienste fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht verletzte. Soweit die Pflichtverletzung in diesem Fall nicht durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der MK Netzdienste begangen wurde, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8.4 MK Netzdienste trägt die Beweislast dafür, dass MK Netzdienste einen Schaden nicht verschuldete.
8.5 Gesetzliche Ansprüche des Kunden, sich vom Vertrag zu lösen, auf Minderung etc. stehen dem Kunden uneingeschränkt zu.
8.6 Die zwingenden Haftungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Für Personenschäden haftet MK Netzdienste uneingeschränkt.
8.7 Haftungsbegrenzung nach § 70 TKG
8.7.1 Für Vermögensschäden, die verursacht werden durch Risiken, die im Bereich der Telekommunikationsdienstleistung liegen (z.B. technikbedingte Verfälschung, Verzögerung bei der Übertragung von Nachrichten oder ihres Verlustes), haftet MK Netzdienste bei Fahrlässigkeit bis zu einem Betrag von 12.500 €.
8.7.2 Gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten ist die Haftung auf 30.000.000 € je schadenverursachendes Ereignis begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren aufgrund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht.
8.7.3 Die Haftungsbegrenzung gilt nicht, wenn MK Netzdienste die Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat. Sie gilt auch nicht für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadensersatz oder einer Entschädigung entsteht.
8.7.4 Die Ziffer 8.7 gilt nicht für Dienste, die nicht dem Anwendungsbereich des TKG unterfallen.
8.8 Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen ausgeschlossen; insoweit haftet MK Netzdienste insbesondere nicht für Mangelfolgeschäden.
8.9 Soweit die Haftung der MK Netzdienste ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der MK Netzdienste.
8.10 Schadensersatzansprüche verjähren spätestens in zwei Jahren. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen Personenschäden, unerlaubter Handlung oder bei Haftung wegen Vorsatzes.
8.11 MK Netzdienste nimmt keine Kontrolle der vom Kunden gespeicherten Daten und Inhalte vor. Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit dieser Daten und Inhalte liegt alleine beim Kunden.