13. Pflichtinformationen nach dem TKG für Kleinunternehmen, Kleinstunternehmen und Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht

13.1 Die nachfolgenden Bestimmungen (13.2 bis 13.4) finden Anwendung, wenn es sich bei dem Kunden um ein in entsprechender Anwendung des § 267 Absatz 1 Handelsgesetzbuch (HGB) als Kleinunternehmen anzusehendes Unternehmen, ein in entsprechender Anwendung des § 267a Absatz 1 HGB als Kleinstunternehmen anzusehendes Unternehmen oder eine in entsprechender Anwendung des § 267a Absatz 1 HGB wie ein Kleinstunternehmen zu behandelnde Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt.

13.2 Sperre bei Zahlungsverzug oder Missbrauch

13.2.1 Wegen Zahlungsverzugs des Kunden darf MK Netzdienste eine Sperre nur verhängen, wenn der Kunde bei wiederholter Nichtzahlung und nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 € im Verzug ist. MK Netzdienste droht die Verhängung der Sperre mindestens zwei Wochen im Voraus an und weist den Kunden auf die Möglichkeit gerichtlichen Rechtsschutzes hin. Der Kunde bleibt auch nach der Unterbrechung verpflichtet, den monatlichen Grundpreis zu zahlen. Bei der Berechnung der Forderungshöhe bleiben nicht titulierte Forderungen, die der Kunde form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, außer Betracht. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene Forderungen Dritter außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese Forderungen abgetreten worden sind. Bei einem Paketvertrag (Ziffer 13.6) bezieht sich die Sperre nur auf den vom Zahlungsverzug betroffenen Bestandteil.

13.2.2 Wegen Missbrauchs darf MK Netzdienste eine Sperre nur bei begründetem Verdacht auf missbräuchliche Nutzung des Anschlusses durch den Kunden oder Manipulation Dritter verhängen.

13.2.3 Notrufe (§ 164 Absatz 1 TKG) sind weiterhin möglich. Die Sperre nach Ziffer 13.2.1 und 13.2.2 betrifft nur die vom Zahlungsverzug oder Missbrauch betroffenen Leistungen. Die Sperre gilt nur solange der Grund für die Verhängung fortbesteht. Bei einer Sperre wegen strittiger hoher Rechnungen für Mehrwertdienste gewährt MK Netzdienste dem Kunden ein Mindestangebot an Sprachkommunikation und / oder Breitbandzugang.

13.2.4 Eine auch ankommende Sprachkommunikation erfassende Vollsperrung erfolgt frühestens eine Woche nach Sperrung abgehender Sprachkommunikation.

13.3 Der Kunde kann von MK Netzdienste die unverzügliche und unentgeltliche Beseitigung einer Störung verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Störung selbst zu vertreten. Dies gilt nicht für nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste oder die Bereitstellung von Übertragungsdiensten für Dienste der Maschine-Maschine-Kommunikation. Der Kunde hat bei der Entstörung eine Mitwirkungspflicht. Beseitigt MK Netzdienste eine Störung nicht innerhalb von zwei Kalendertagen nach Eingang der Störungsmeldung, kann der Kunde ab dem Folgetag für jeden Tag des vollständigen Ausfalls des Dienstes eine Entschädigung verlangen, sofern er die Störung oder ihr Fortdauern nicht zu vertreten hat. Die Höhe der Entschädigung beträgt am dritten und vierten Tag 5 € oder 10 Prozent und ab dem fünften Tag 10 € oder 20 Prozent der vertraglich vereinbarten Monatsentgelte bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt. Es gilt der jeweils höhere Betrag.

13.4 Versäumt MK Netzdienste einen für die Ausführung des Anbieterwechsels vereinbarten Kundendienst- oder Installationstermin, kann der Kunde von MK Netzdienste für jeden versäumten Termin eine Entschädigung in Höhe von 10 € oder 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt verlangen. Es gilt der jeweils höhere Betrag. Der Entschädigungsanspruch entsteht nicht, wenn der Kunde das Versäumnis des Termins zu vertreten hat.

13.5 Umzug

13.5.1 Nach einem Umzug des Kunden erbringt MK Netzdienste die vertraglich geschuldeten Leistungen am neuen Sitz des Kunden, sofern dies technisch möglich ist.

13.5.2 Kann MK Netzdienste die vertraglich geschuldeten Leistungen am neuen Sitz des Kunden nicht erbringen, kann der Kunde den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen. Der Kunde kann die Kündigung mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklären.

13.5.3 MK Netzdienste arbeitet mit den jeweiligen weiteren zuständigen Anbietern zusammen, um eine Aktivierung der vertraglich geschuldeten Leistung am mit dem Kunden vereinbarten Tag zu gewährleisten. Im Fall von Störungen oder Unterbrechungen gelten Ziffer 13.3 und Ziffer 12.3.4 entsprechend.

13.6 Paketvertrag

13.6.1 Hat der Kunde bei der Bestellung den Internetzugang MK InterConnect und/oder die Sprachkommunikation über MK VoiceConnect mit einem Endgerät (Router oder Media Gateway) kombiniert (Paketvertrag), gelten die Ziffern 1.5, 4.1, 12.3.1 und 12.9 für alle Bestandteile des Pakets.

13.6.2 Wenn ein Bestandteil des Pakets bei Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen oder nicht erfolgter Bereitstellung vor dem Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit kündbar ist, kann der Kunde anstelle der Kündigung des einzelnen Vertragsbestandteils den Vertrag im Hinblick auf alle Bestandteile des Paktes kündigen.

13.6.3 Eine etwaige Bestellung von zusätzlichen Diensten oder Endgeräten durch den Kunden bei MK Netzdienste führt nicht dazu, dass sich die ursprüngliche Laufzeit des Vertrags, dessen Leistungsumfang die betreffenden Dienste oder Endgeräte ergänzen, verlängert. Dies gilt nicht, wenn der Kunde der Verlängerung bei der Bestellung der zusätzlichen Dienste oder Endgeräte ausdrücklich zustimmt.

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