12. Pflichtinformationen nach dem TKG und TTDSG für alle Kunden

12.1 Im Fall eines Streits mit MK Netzdienste über die von § 68 TKG geregelten Fälle kann der Kunde nach einem vorherigen Einigungsversuch durch Stellung eines Antrags ein Schlichtungsverfahren bei der Bundesnetzagentur einleiten. Der Antrag ist zu richten an die Bundesnetzagentur in Bonn (Bundesnetzagentur, Schlichtungsstelle Telekommunikation, Postfach: 8001, 53105 Bonn, Telefax: 030 22480 518). Nähere Informationen zur Antragstellung sind abrufbar auf der Homepage der Bundesnetzagentur unter: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/ Schlichtung/Schlichtung_TK/start.html

12.2 Sonderinformationen für Telefonie

12.2.1 Kunden können von MK Netzdienste verlangen, die Nutzung ihres Zugangs für bestimmte Rufnummernbereiche nach § 3 Nr. 50 TKG sowie für Kurzwahldienste unentgeltlich netzseitig zu sperren.

12.2.2 Kunden können von MK Netzdienste verlangen, die Identifizierung ihres Mobilfunkanschlusses zur Inanspruchnahme und Abrechnung einer neben der Verbindung erbrachten Leistung unentgeltlich netzseitig zu sperren.

12.2.3 Die spätere Freischaltung kann kostenpflichtig sein.

12.2.4 MK Netzdienste stellt dem Kunden im Kundenportal die aktuellen Einzelverbindungsnachweise (EVN) über die von ihm gewählten Rufnummern zu zur Verfügung. Der Kunde kann zwischen der ungekürzten und der um die letzten drei Ziffern gekürzten Anzeige der Rufnummern wählen. Bei gewerblicher Nutzung muss der Kunde gleichzeitig in Textform erklären, dass alle zum Unternehmen gehörigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen informiert worden sind oder informiert werden und der Betriebsrat oder die Personalvertretung beteiligt worden sind oder eine solche Beteiligung nicht erforderlich war.

12.2.5 Bei ausgehenden Verbindungen ist die eigene Rufnummer sichtbar, es sei denn der Kunde wünscht die ständige Unterdrückung der Rufnummernanzeige. Bei Notrufen für Polizei und Feuerwehr erfolgt keine Unterdrückung.

12.2.6 Der Kunde kann jederzeit unentgeltlich Rufnummer, Namen, Vornamen und Anschrift in ein allgemein zugängliches Endnutzerverzeichnis eintragen bzw. speichern oder diese Angaben berichtigen oder löschen.

12.2.7 Bei bedrohenden oder belästigenden Ankommenden Anrufen kann der Kunde bei MK Netzdienste auf schriftlichen Antrag hin Auskunft über die Inhaber der Anschlusskennungen verlangen (Fangschaltung). Die Einrichtung ist kostenpflichtig. Die weitere Durchführung des Verfahrens erfolgt in Abstimmung mit dem Kundendienst.

12.3 Anbieterwechsel

12.3.1 Sowohl als aufnehmender als auch als abgebender Anbieter gewährleistet MK Netzdienste in Zusammenarbeit mit dem jeweiligen anderen Anbieter einen störungsfreien Wechsel des Kunden. Als aufnehmender Anbieter leitet MK Netzdienste den Anbieterwechsel.

12.3.2 Als aufnehmender Anbieter gewährleistet MK Netzdienste den unterbrechungsfreien Wechsel und auf entsprechenden Antrag, dass Kunden die ihnen zugeteilte Rufnummer beibehalten können (Rufnummernmitnahme). Kunden können die Rufnummernmitnahme bis zu einen Monat nach Vertragsende beantragen. Erfolgt die Mitnahme der Rufnummer und deren technische Aktivierung nicht spätestens innerhalb des folgenden Arbeitstages, kann der Kunde von MK Netzdienste eine Entschädigung in Höhe von 10 € für jeden Tag der Verzögerung verlangen, wenn MK Netzdienste die Verzögerung zu vertreten hat. Der Entgeltanspruch von MK Netzdienste gegenüber dem Kunden entsteht nicht vor dem erfolgreichen Abschluss des Anbieterwechsels. Weitere Informationen zur Rufnummernmitnahme finden Sie unter: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/ TK/InternetTelefon/Wechsel/start.html

12.3.3 Als abgebender Anbieter gewährleistet MK Netzdienste die Anbindung des Kunden, bis der aufnehmende Anbieter die Versorgung übernimmt. Geht die Versorgung über das Ende der Vertragslaufzeit hinaus, entsteht bis zur erfolgreichen Abgabe für MK Netzdienste ein Entgeltanspruch gegenüber dem Kunden. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach den ursprünglich vereinbarten Vertragsbedingungen, jedoch reduziert sich das vereinbarte Anschlussentgelt nach Vertragsende um 50 Prozent, es sei denn MK Netzdienste weist nach, dass der Kunde die Verzögerung des Anbieterwechsels zu vertreten hat.

12.3.4 Wird der Dienst des Kunden bei einem Anbieterwechsel länger als einen Arbeitstag unterbrochen, kann der Kunde, sofern MK Netzdienste der abgebende Anbieter ist, für jeden weiteren Arbeitstag der Unterbrechung eine Entschädigung in Höhe von 10 € oder 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt verlangen. Es gilt der jeweils höhere Betrag. Der Entschädigungsanspruch entsteht nicht, wenn der Kunde die Verzögerung zu vertreten hat.

12.4 Vor Freischaltung einer Kommunikationsdienstleistung im Sinne des § 172 TKG sind als personenbezogene Daten des Kunden durch MK Netzdienste zu erheben: Rufnummern und andere vom Kunden vergebene Anschlusskennungen, Namen und Anschrift des Anschlussinhabers, bei natürlichen Personen deren Geburtsdatum und bei Festnetzanschlüssen die Anschrift des Anschlusses. Das Datum der Beendigung der Zuordnung der Rufnummer und, sofern davon abweichend, das Datum des Vertragsendes sind bei Bekanntwerden ebenfalls zu speichern. Die Daten sind mit Ablauf des auf die Beendigung des Vertragsverhältnisses folgenden Kalenderjahres zu löschen.

12.5 Sonderinformationen für Anbindungen (Internetzugang / VPN)

12.5.1 Soweit in der Leistungsbeschreibung oder im Bestellformular nichts anderes geregelt ist, sichert MK Netzdienste dem Kunden vertraglich kein Mindestniveau für die Qualitätsmerkmale Latenz, Verzögerungsschwankung und Paketverlust zu.

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