3. Sonderregelungen bei Einzelverträgen über DSL basierende Anbindungen
3.1 Ob die im Bestellschein angegebene Datenrate eingehalten werden kann, kann MK Netzdienste erst im Zuge der Bereitstellung feststellen.
3.1.1 Bei auf SDSL basierenden Anbindungen gilt: Wenn die Datenrate nicht erbracht werden kann, informiert MK Netzdienste den Kunden unverzüglich. Die Vertragsparteien können in diesem Fall eine Datenrate vereinbaren, die erreicht werden kann oder jede der Vertragsparteien hat das Recht, von dem Vertrag über die jeweilige Anbindung zurückzutreten. Bereits geleistete Vergütungen des Kunden wird MK Netzdienste für den Fall des Rücktritts unverzüglich erstatten. Weitergehende Ansprüche, die allein auf dem Rücktrittsgrund beruhen, sind ausgeschlossen.
3.1.2 Bei auf ADSL basierenden Anbindungen gilt: Die Geschwindigkeit bzw. Bandbreite des ADSL-Anschlusses kann bis zu 16.000 KBit/s Down- und bis zu 2800 KBit/s Upstream betragen. Hierbei handelt es sich um die theoretisch möglichen Maximalwerte. Die wirklich nutzbare Bandbreite hängt u.a. von der Qualität der genutzten Kupferleitung ab und kann deutlich von der theoretisch möglichen Maximalbandbreite abweichen.
3.1.3 Bei auf VDSL basierenden Anbindungen gilt: Die Geschwindigkeit bzw. Bandbreite des VDSL-Anschlusses kann, je nach Produkt, bis zu 50 MBit/s Down- und bis zu 10 MBit/s Upstream oder bis zu 100 MBit/s Down- und bis zu 40 MBit/s Upstream oder bis zu 250 MBit/s Down- und bis zu 40 MBit/s Upstream betragen. Hierbei handelt es sich um die theoretisch möglichen Maximalwerte. Die wirklich nutzbare Bandbreite hängt u.a. von der Qualität der genutzten Kupferleitung ab und kann deutlich von der theoretisch möglichen Maximalbandbreite abweichen.
3.2 Sollte für den Installationsort keine DSL-fähige Kupferdoppelader für das jeweilige Produkt zur Verfügung stehen, kann jede der Vertragsparteien von dem Einzelvertrag über das jeweilige Produkt zurücktreten. Bereits geleistete Vergütungen des Kunden wird MK Netzdienste für den Fall des Rücktritts unverzüglich erstatten. Weitergehende Ansprüche, die allein auf dem Rücktrittsgrund beruhen, sind ausgeschlossen.
3.3 MK Netzdienste ist zur außerordentlichen Kündigung der jeweiligen Anbindung berechtigt, wenn der jeweilige Netzbetreiber die entsprechende Leitung gegenüber MK Netzdienste ohne Verschulden der MK Netzdienste kündigt.