5. Zahlungsbedingungen
5.1 Die Rechnungen werden per E-Mail zugestellt.
5.2 Soweit im Bestellformular nichts anderes geregelt ist, sind vereinbarte Pauschal- und Grundpreise monatlich im Voraus zu zahlen und am Monatsersten fällig.
5.3 Ist die Vergütung für Teile eines Kalendermonats oder Jahres zu entrichten, so wird diese für jeden Tag mit 1/30 des Monatsentgeltes berechnet.
5.4 Nutzungs- und aufwandsabhängige Vergütungen sind nach erbrachter Leistung und entsprechender Rechnungsstellung fällig.
5.5 Beanstandung nach § 67 TKG
5.5.1 Einwendungen nach § 67 TKG gegen Rechnungen (Beanstandung) muss der Kunde innerhalb von acht Wochen ab Zugang einer erteilten Rechnung bei MK Netzdienste geltend machen. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Eingang der Beanstandung bei MK Netzdienste. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Beanstandung, gilt die Rechnung als genehmigt. MK Netzdienste weist in den Rechnungen auf die Folgen einer unterlassenen rechtzeitigen Beanstandung besonders hin. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei Beanstandungen nach Fristablauf bleiben unberührt.
5.5.2 Im Fall einer fristgemäßen Beanstandung stellt MK Netzdienste dem Kunden als Entgeltnachweis aus den Verbindungsdaten das Verbindungsaufkommen aufgeschlüsselt zur Verfügung und führt eine technische Prüfung durch, es sei denn, die Beanstandung ist nachweislich nicht auf einen technischen Mangel zurückzuführen.
5.6 MK Netzdienste ist berechtigt, einmalige Anschlusspreise im Voraus zu verlangen.
5.7 MK Netzdienste kann die Inanspruchnahme der Leistungen unterbinden (Sperre), wenn ein begründeter Verdacht auf missbräuchliche Nutzung des Anschlusses durch den Kunden oder Manipulation von Dritten vorliegt. § 164 TKG (Notruf) bleibt davon unberührt. Der Kunde bleibt auch nach der Unterbrechung verpflichtet, den monatlichen Grundpreis zu zahlen.
5.8 Die Regelungen in Ziffer 5.6 sind auf Dienste, die nicht dem TKG unterfallen, entsprechend anwendbar.
5.9 Kommt der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Vergütung bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der Vergütung in Höhe eines Betrages, der die Vergütung für zwei Monate erreicht, in Verzug, so kann MK Netzdienste das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen und einen sofort in einer Summe fälligen pauschalierten Schadensersatz in Höhe der Hälfte der bis zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit zu zahlenden monatlichen Preise verlangen. Bei Diensten mit Flatrate-Tarif wird MK Netzdienste bei der Berechnung des Schadensersatzes von dem Grundpreis des entsprechenden Volumentarifes ausgehen (soweit vorhanden). Der Schadensersatzbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn MK Netzdienste einen höheren oder der Kunde einen niedrigeren Schaden nachweist. Der Schadensersatz entfällt, wenn der Kunde nachweist, dass MK Netzdienste überhaupt kein Schaden entstand.
5.10 MK Netzdienste kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn über das Vermögen des Kunden ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren oder ein vergleichbares Verfahren unter einer anderen Rechtsordnung eröffnet worden ist, oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde oder ein solcher mangels Masse abgelehnt wurde. In diesem Fall gelten die Regelungen unter Ziffer 5.9 entsprechend.
5.11 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Dies gilt nicht, soweit der Kunde vorleistungspflichtig ist. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Kunden auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.