MK Netzdienste GmbH
Wichtige Informationen
Allgemeine Vertragsbedingungen

Allgemeine Vertragsbedingungen

für Kommunikationsdienste der MK Netzdienste GmbH

Stand 01/24

1. Allgemeines – Geltungsbereich

1.1 Diese Bedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt MK Netzdienste nicht an, es sei denn, MK Netzdienste stimmt ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn MK Netzdienste in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.

1.2 Ergänzend findet gegebenenfalls das Telekommunikationsgesetz (TKG) oder andere zwingende gesetzliche Vorschriften Anwendung, auch wenn nicht ausdrücklich auf diese hingewiesen wird.

1.3 Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.

1.4 Der Kunde schließt mit MK Netzdienste über jeden bestellten Dienst einen Einzelvertrag ab. Insbesondere schließen die Vertragsparteien bei MK-VPNConnect-Produkten Einzelverträge über die einzelnen VPN-Anschlüsse ab. Die Einzelverträge sind in ihrer Laufzeit und ihrem Bestand voneinander unabhängig.

1.5 MK Netzdienste teilt dem Kunden Änderungen der mit dem Kunden vereinbarten Allgemeinen Vertragsbedingungen, Leistungen oder Preise schriftlich mit. Der Kunde ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, es sei denn, die Änderungen sind
1. ausschließlich zum Vorteil des Endnutzers,
2. rein administrativer Art und haben keine negativen Auswirkungen auf den Endnutzer oder
3. unmittelbar durch Unionsrecht oder innerstaatlich geltendes Recht vorgeschrieben.
Die Mitteilung umfasst den Hinweis auf das bestehende Kündigungsrecht und erfolgt mindestens einen, höchstens zwei Monate vor Wirksamkeit der Vertragsänderung. Die Kündigung kann innerhalb von drei Monaten ab Zugang der Mitteilung erklärt werden. Der Vertrag kann durch die Kündigung frühestens zu dem Zeitpunkt beendet werden, zu dem die Vertragsänderung wirksam werden soll.

2. Angebot – Angebotsunterlagen

2.1 Die Angebote der MK Netzdienste sind freibleibend.

2.2 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich MK Netzdienste Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftliche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der MK Netzdienste.

3. Sonderregelungen bei Einzelverträgen über DSL basierende Anbindungen

3.1 Ob die im Bestellschein angegebene Datenrate eingehalten werden kann, kann MK Netzdienste erst im Zuge der Bereitstellung feststellen.

3.1.1 Bei auf SDSL basierenden Anbindungen gilt: Wenn die Datenrate nicht erbracht werden kann, informiert MK Netzdienste den Kunden unverzüglich. Die Vertragsparteien können in diesem Fall eine Datenrate vereinbaren, die erreicht werden kann oder jede der Vertragsparteien hat das Recht, von dem Vertrag über die jeweilige Anbindung zurückzutreten. Bereits geleistete Vergütungen des Kunden wird MK Netzdienste für den Fall des Rücktritts unverzüglich erstatten. Weitergehende Ansprüche, die allein auf dem Rücktrittsgrund beruhen, sind ausgeschlossen.

3.1.2 Bei auf ADSL basierenden Anbindungen gilt: Die Geschwindigkeit bzw. Bandbreite des ADSL-Anschlusses kann bis zu 16.000 KBit/s Down- und bis zu 2800 KBit/s Upstream betragen. Hierbei handelt es sich um die theoretisch möglichen Maximalwerte. Die wirklich nutzbare Bandbreite hängt u.a. von der Qualität der genutzten Kupferleitung ab und kann deutlich von der theoretisch möglichen Maximalbandbreite abweichen.

3.1.3 Bei auf VDSL basierenden Anbindungen gilt: Die Geschwindigkeit bzw. Bandbreite des VDSL-Anschlusses kann, je nach Produkt, bis zu 50 MBit/s Down- und bis zu 10 MBit/s Upstream oder bis zu 100 MBit/s Down- und bis zu 40 MBit/s Upstream oder bis zu 250 MBit/s Down- und bis zu 40 MBit/s Upstream betragen. Hierbei handelt es sich um die theoretisch möglichen Maximalwerte. Die wirklich nutzbare Bandbreite hängt u.a. von der Qualität der genutzten Kupferleitung ab und kann deutlich von der theoretisch möglichen Maximalbandbreite abweichen.

3.2 Sollte für den Installationsort keine DSL-fähige Kupferdoppelader für das jeweilige Produkt zur Verfügung stehen, kann jede der Vertragsparteien von dem Einzelvertrag über das jeweilige Produkt zurücktreten. Bereits geleistete Vergütungen des Kunden wird MK Netzdienste für den Fall des Rücktritts unverzüglich erstatten. Weitergehende Ansprüche, die allein auf dem Rücktrittsgrund beruhen, sind ausgeschlossen.

3.3 MK Netzdienste ist zur außerordentlichen Kündigung der jeweiligen Anbindung berechtigt, wenn der jeweilige Netzbetreiber die entsprechende Leitung gegenüber MK Netzdienste ohne Verschulden der MK Netzdienste kündigt.

4. Laufzeiten

4.1 Soweit im Bestellformular nichts anders geregelt ist, beträgt die Mindestlaufzeit für die einzelnen Dienste zwölf Monate. Die Mindestlaufzeiten beginnen jeweils mit der Bereitstellung des jeweiligen Dienstes. Die Vertragslaufzeit verlängert sich stillschweigend und kann vom Kunden unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich gekündigt werden.

4.2 Wird während der Vertragslaufzeit ein anderer Tarif vereinbart, beginnt ab dem Zeitpunkt der Änderung eine neue Mindestlaufzeit, die der ursprünglich vereinbarten entspricht. Je nach Dienst können zusätzlich einmalige Kosten entstehen.

4.3 Wird dem Kunden für die Dauer der Vertragslaufzeit Hardware (Router/Telefone etc...) zur Verfügung gestellt, ist diese unverzüglich nach Ablauf der Vertragslaufzeit vom Kunden auf eigene Kosten an MK Netzdienste zurückzugeben.

5. Zahlungsbedingungen

5.1 Die Rechnungen werden per E-Mail zugestellt.

5.2 Soweit im Bestellformular nichts anderes geregelt ist, sind vereinbarte Pauschal- und Grundpreise monatlich im Voraus zu zahlen und am Monatsersten fällig.

5.3 Ist die Vergütung für Teile eines Kalendermonats oder Jahres zu entrichten, so wird diese für jeden Tag mit 1/30 des Monatsentgeltes berechnet.

5.4 Nutzungs- und aufwandsabhängige Vergütungen sind nach erbrachter Leistung und entsprechender Rechnungsstellung fällig.

5.5 Beanstandung nach § 67 TKG

5.5.1 Einwendungen nach § 67 TKG gegen Rechnungen (Beanstandung) muss der Kunde innerhalb von acht Wochen ab Zugang einer erteilten Rechnung bei MK Netzdienste geltend machen. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Eingang der Beanstandung bei MK Netzdienste. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Beanstandung, gilt die Rechnung als genehmigt. MK Netzdienste weist in den Rechnungen auf die Folgen einer unterlassenen rechtzeitigen Beanstandung besonders hin. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei Beanstandungen nach Fristablauf bleiben unberührt.

5.5.2 Im Fall einer fristgemäßen Beanstandung stellt MK Netzdienste dem Kunden als Entgeltnachweis aus den Verbindungsdaten das Verbindungsaufkommen aufgeschlüsselt zur Verfügung und führt eine technische Prüfung durch, es sei denn, die Beanstandung ist nachweislich nicht auf einen technischen Mangel zurückzuführen.

5.6 MK Netzdienste ist berechtigt, einmalige Anschlusspreise im Voraus zu verlangen.

5.7 MK Netzdienste kann die Inanspruchnahme der Leistungen unterbinden (Sperre), wenn ein begründeter Verdacht auf missbräuchliche Nutzung des Anschlusses durch den Kunden oder Manipulation von Dritten vorliegt. § 164 TKG (Notruf) bleibt davon unberührt. Der Kunde bleibt auch nach der Unterbrechung verpflichtet, den monatlichen Grundpreis zu zahlen.

5.8 Die Regelungen in Ziffer 5.6 sind auf Dienste, die nicht dem TKG unterfallen, entsprechend anwendbar.

5.9 Kommt der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Vergütung bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der Vergütung in Höhe eines Betrages, der die Vergütung für zwei Monate erreicht, in Verzug, so kann MK Netzdienste das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen und einen sofort in einer Summe fälligen pauschalierten Schadensersatz in Höhe der Hälfte der bis zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit zu zahlenden monatlichen Preise verlangen. Bei Diensten mit Flatrate-Tarif wird MK Netzdienste bei der Berechnung des Schadensersatzes von dem Grundpreis des entsprechenden Volumentarifes ausgehen (soweit vorhanden). Der Schadensersatzbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn MK Netzdienste einen höheren oder der Kunde einen niedrigeren Schaden nachweist. Der Schadensersatz entfällt, wenn der Kunde nachweist, dass MK Netzdienste überhaupt kein Schaden entstand.

5.10 MK Netzdienste kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn über das Vermögen des Kunden ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren oder ein vergleichbares Verfahren unter einer anderen Rechtsordnung eröffnet worden ist, oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde oder ein solcher mangels Masse abgelehnt wurde. In diesem Fall gelten die Regelungen unter Ziffer 5.9 entsprechend.

5.11 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Dies gilt nicht, soweit der Kunde vorleistungspflichtig ist. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Kunden auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.

6. Lieferzeit

Termine und Fristen für den Beginn von Leistungen sind für MK Netzdienste nur verbindlich, wenn MK Netzdienste die Fristen und Termine ausdrücklich als Fix-Termin schriftlich bestätigt. Alle anderen, schriftlich oder mündlich genannten Termine sind Terminplanungen.

7. Höhere Gewalt

Fälle höherer Gewalt, die MK Netzdienste ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen hindert, wie z.B. Naturkatastrophen, Kriege, Arbeitskämpfe, Leistungsausfälle oder -unterbrechungen von Zulieferern, entbinden MK Netzdienste bis zum Wegfall der höheren Gewalt im Umfang der eingetretenen Leistungsverhinderung von der Erfüllung ihrer Vertragspflichten. Der Kunde ist in diesem Fall von seinen Vertragspflichten entsprechend befreit.

8. Pflichtverletzungen

8.1 MK Netzdienste gewährleistet die Einhaltung der in den entsprechenden Leistungsbeschreibungen aufgeführten Leistungsmerkmale nach Maßgabe der MK-Promise (SLAs). Soweit die vereinbarte Mindestverfügbarkeit nicht unterschritten wird, haftet MK Netzdienste nicht für Vermögensschäden, die in den ersten 24 Stunden einer Unterbrechung oder Störung des Dienstes entstehen. Etwaige Vertragsstrafen werden auf Schadensersatzansprüche des Kunden angerechnet.

8.2 MK Netzdienste haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Soweit die Pflichtverletzung in diesem Fall nicht durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der MK Netzdienste begangen wurde, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

8.3 MK Netzdienste haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern MK Netzdienste fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht verletzte. Soweit die Pflichtverletzung in diesem Fall nicht durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der MK Netzdienste begangen wurde, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

8.4 MK Netzdienste trägt die Beweislast dafür, dass MK Netzdienste einen Schaden nicht verschuldete.

8.5 Gesetzliche Ansprüche des Kunden, sich vom Vertrag zu lösen, auf Minderung etc. stehen dem Kunden uneingeschränkt zu.

8.6 Die zwingenden Haftungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Für Personenschäden haftet MK Netzdienste uneingeschränkt.

8.7 Haftungsbegrenzung nach § 70 TKG

8.7.1 Für Vermögensschäden, die verursacht werden durch Risiken, die im Bereich der Telekommunikationsdienstleistung liegen (z.B. technikbedingte Verfälschung, Verzögerung bei der Übertragung von Nachrichten oder ihres Verlustes), haftet MK Netzdienste bei Fahrlässigkeit bis zu einem Betrag von 12.500 €.

8.7.2 Gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten ist die Haftung auf 30.000.000 € je schadenverursachendes Ereignis begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren aufgrund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht.

8.7.3 Die Haftungsbegrenzung gilt nicht, wenn MK Netzdienste die Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat. Sie gilt auch nicht für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadensersatz oder einer Entschädigung entsteht.

8.7.4 Die Ziffer 8.7 gilt nicht für Dienste, die nicht dem Anwendungsbereich des TKG unterfallen.

8.8 Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen ausgeschlossen; insoweit haftet MK Netzdienste insbesondere nicht für Mangelfolgeschäden.

8.9 Soweit die Haftung der MK Netzdienste ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der MK Netzdienste.

8.10 Schadensersatzansprüche verjähren spätestens in zwei Jahren. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen Personenschäden, unerlaubter Handlung oder bei Haftung wegen Vorsatzes.

8.11 MK Netzdienste nimmt keine Kontrolle der vom Kunden gespeicherten Daten und Inhalte vor. Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit dieser Daten und Inhalte liegt alleine beim Kunden.

9. Kostenlose Leistungen und Änderungen von Leistungen

9.1 Soweit MK Netzdienste dem Kunden kostenlose Leistungen zur Verfügung stellt, hat der Kunde auf ihre Erbringung keinen Anspruch, soweit der Dienst für den Kunden verzichtbar und für die Nutzung der eigentlichen Leistung nicht wesentlich ist.

9.2 MK Netzdienste darf Änderungen an den vereinbarten Leistungen vornehmen, soweit dadurch der Wert und die Tauglichkeit der Leistungen für den Kunden nicht eingeschränkt werden und dem Kunden keine zusätzlichen Kosten entstehen.

10. Obliegenheiten des Kunden

10.1 Etwaige technische Vorrichtungen mitsamt Zubehör, die in den Räumen des Kunden installiert werden, gehen nicht in das Eigentum des Kunden über.

10.2 Der Kunde verschafft den Mitarbeitern der MK Netzdienste und ihren Erfüllungsgehilfen uneingeschränkten Zutritt zu den Räumlichkeiten, in denen sich der jeweilige Installationsort befindet, soweit dies zur Durchführung des Vertrages erforderlich ist.

10.3 Der Kunde zeigt erkennbare Mängel und Schäden unverzüglich an (Störungsmeldung) und trifft alle Maßnahmen, die eine Feststellung der Mängel oder Schäden und ihre Ursachen ermöglichen bzw. die Beseitigung der Störung erleichtern und beschleunigen. Vor Abgabe der Störungsmeldung kommt MK Netzdienste nicht mit der Störungsbeseitigung in Verzug.

10.4 Der Kunde wird den Dienst sachgerecht nutzen und die Zugriffsmöglichkeiten auf den Dienst nicht missbräuchlich nutzen. Er hat rechtswidrige Handlungen zu unterlassen. Insbesondere darf er keine Informationsangebote über den Dienst anbieten, die rechtswidrig oder jugendgefährdend sind oder gegen die guten Sitten oder behördliche Verbote verstoßen oder auf solche Angebote hinweisen. MK Netzdienste ist berechtigt, den Zugriff auf Internet-Newsgroups oder Webseiten zu verhindern, die den oben genannten Inhalt haben oder auf solche Inhalte verweisen.

10.5 Der Kunde gewährleistet, dass der Dienst nicht zum unaufgeforderten Versand von Marketing-Mails verwendet wird (sogenanntes Spamming).

10.6 Bietet der Kunde durch die Dienste eigene Inhalte im Internet an, veröffentlicht er zur Anbieterkennzeichnung seinen Namen, seine ladungsfähige Anschrift und seine Vertretungsberechtigten entsprechend § 6 TDG und 6 MDStV. Fehlen diese Angaben, ermächtigt der Kunde die MK Netzdienste diese Angaben Dritten zur Verfügung zu stellen, die ein berechtigtes Interesse an diesen Angaben glaubhaft machen können.

10.6.1 Bietet der Kunde durch die Dienste eigene Inhalte im Internet an, veröffentlicht er entsprechend § 5 TMG in Verbindung mit § 18 Abs. 1 MStV leicht erkennbar, unmitttelbar erreichbar und ständig verfügbar die folgenden Informationen: Zur Anbieterkennzeichnung seinen Namen, seine ladungsfähige Anschrift, die Rechtsform und seine Vertretungsberechtigten, das Handels-, Vereins-, Partnerschafts-, oder Genossenschaftsregister in das er eingetragen ist und die entsprechende Registernummer, Angaben zur schnellen elektronischen und unmittelbaren Kommunikation, eine E-Mail-Adresse, die Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a UStG oder die Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c AO.

10.6.2 Soweit der Kunde den Dienst im Rahmen einer Tätigkeit anbietet oder erbringt, die der behördlichen Zustimmung bedarf, veröffentlicht er zusätzlich zu den Angaben in Ziffer 10.6.1 Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde.

10.6.3 Handelt es sich beim Kunden um eine Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien und Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befindet, veröffentlicht er zusätzlich zu den Angaben in Ziffer 10.6.1 die Angabe hierüber.

10.6.4 Übt der Kunde einen reglementierten Beruf nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 TMG aus, veröffentlicht er zusätzlich zu den Angaben in Ziffer 10.6.1 Informationen zur berufsständischen Kammer der er angehört, die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem sie verliehen worden ist, sowie die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und einen Hinweis, wie diese zugänglich sind.

10.6.5 Handelt es sich beim Kunden um einen audiovisuellen Mediendienstanbieter, benennt er zusätzlich zu den Angaben in Ziffer 10.6.1 den Mitgliedsstaat, der Sitzland ist oder als Sitzland gilt und die zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden.

10.6.6 Bietet der Kunde journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote an, benennt er zusätzlich zu den Angaben in Ziffer 10.6.1 einen im Inland befindlichen Verantwortlichen nach § 18 Abs. 2 MStV.

10.6.7 Fehlen die nach Ziffern 10.6.1 bis 10.6.6 notwendigen Angaben, ermächtigt der Kunde die MK Netzdienste, diese Angaben Dritten zur Verfügung zu stellen, die ein berechtigtes Interesse an diesen Angaben glaubhaft machen können.

10.7 Der Kunde stellt MK Netzdienste von allen Kosten und Ansprüchen Dritter frei, die ihre Ursache in der Verletzung von Urheber-, Nutzungs-, Persönlichkeits- oder sonstigen Schutzrechten haben, soweit die Verletzung durch den Kunden im Rahmen der Nutzung der Dienste verursacht wurde.

10.8 Der Kunde hat den anerkannten Grundsätzen der Datensicherheit Rechnung zu tragen und diese zu befolgen. Insbesondere hat er Zugangskennungen und Passwörter geheim zu halten und vor dem Gebrauch durch unberechtigte Dritte zu schützen. Der Kunde vertritt jede Nutzung des Dienstes, die er in zurechenbarer Weise ermöglicht.

10.9 Der Kunde hat MK Netzdienste innerhalb eines Monats durch Erbfall oder sonstige Rechtsnachfolge bewirkte Änderungen in der Person des Kunden und bei nicht rechtsfähigen Gesellschaften, Erbengemeinschaften, nicht rechtsfähigen Vereinen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder Kundengemeinschaften das Hinzutreten oder Ausscheiden von Personen oder Änderungen des Namens des Kunden anzuzeigen. Ferner hat der Kunde Anschriftenänderungen anzuzeigen.

10.10 Verstößt der Kunde gegen die in Ziffer 10.1 bis
10.11 genannten Pflichten, ist MK Netzdienste berechtigt, nach erfolgloser Abmahnung das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen und einen sofort in einer Summe fälligen pauschalierten Schadensersatz in Höhe der Hälfte der bis zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit zu zahlenden monatlichen Preise verlangen. Bei Diensten mit Flatrate-Tarif wird MK Netzdienste bei der Berechnung des Schadensersatzes von dem Grundpreis des entsprechenden Volumentarifes ausgehen (soweit vorhanden). Der Schadensersatzbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn MK Netzdienste einen höheren oder der Kunde einen niedrigeren Schaden nachweist. Der Schadensersatz entfällt, wenn der Kunde nachweist, dass MK Netzdienste überhaupt kein Schaden entstand.

10.12 Verstößt der Kunde gegen die in Ziffer 10.4 oder 10.5 genannten Pflichten, ist MK Netzdienste berechtigt, (anstelle einer außerordentlichen Kündigung) alle erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Beseitigung des Missbrauchs (etwa durch Sperrung) zu treffen. Der Kunde wird über eine Sperrung unverzüglich unterrichtet. Die Sperrung wird wieder aufgehoben bei Wegfall des zur Sperrung berechtigenden Grundes.

11. Sonderregelungen für Kaufverträge

(z.B. über Hardware)

11.1 Nicht anwendbare Regelungen
Die Regelungen in Ziffern 1.5, 3. bis 5.9, 8.1 bis 8.3, 8.7, 8.8, 8.10 und 10. finden auf Kaufverträge keine Anwendung.

11.2 Eigentumsvorbehalt
11.2.1 MK Netzdienste behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist MK Netzdienste berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache liegt (soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz anwendbar ist) kein Rücktritt vom Vertrag. MK Netzdienste ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

11.2.2 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter unterrichtet der Kunde die MK Netzdienste unverzüglich schriftlich. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, MK Netzdienste die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

11.2.3 MK Netzdienste verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der MK Netzdienste.

11.3 Haftung
Die Haftung der MK Netzdienste für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Personenschäden oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind.

11.4 Verjährung
11.4.1 Bei Geschäften mit Verbrauchern:
Die Verjährungsfrist für gegen MK Netzdienste gerichtete Ansprüche, die nicht auf einem MK Netzdienste zurechenbaren vorsätzlichen Verhalten und nicht auf einem Mangel beruhen, beträgt ein Jahr. Diese Verjährungsfrist gilt auch für gegen MK Netzdienste gerichtete mangelabhängige Ansprüche, wenn eine gebrauchte bewegliche Sache von MK Netzdienste verkauft wurde.

11.4.2 Bei Geschäften mit Unternehmern:
Die Verjährungsfrist für gegen MK Netzdienste gerichtete Ansprüche, die nicht auf einem MK Netzdienste zurechenbaren vorsätzlichen Verhalten beruhen, beträgt ein Jahr. Das gilt nicht, sofern MK Netzdienste verpflichtet ist, die Kosten, die der Käufer gegenüber einem Verbraucher wegen des Verkaufs einer neuen Sache zum Zweck der Nacherfüllung zu tragen hat.

12. Pflichtinformationen nach dem TKG und TTDSG für alle Kunden

12.1 Im Fall eines Streits mit MK Netzdienste über die von § 68 TKG geregelten Fälle kann der Kunde nach einem vorherigen Einigungsversuch durch Stellung eines Antrags ein Schlichtungsverfahren bei der Bundesnetzagentur einleiten. Der Antrag ist zu richten an die Bundesnetzagentur in Bonn (Bundesnetzagentur, Schlichtungsstelle Telekommunikation, Postfach: 8001, 53105 Bonn, Telefax: 030 22480 518). Nähere Informationen zur Antragstellung sind abrufbar auf der Homepage der Bundesnetzagentur unter: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/ Schlichtung/Schlichtung_TK/start.html

12.2 Sonderinformationen für Telefonie

12.2.1 Kunden können von MK Netzdienste verlangen, die Nutzung ihres Zugangs für bestimmte Rufnummernbereiche nach § 3 Nr. 50 TKG sowie für Kurzwahldienste unentgeltlich netzseitig zu sperren.

12.2.2 Kunden können von MK Netzdienste verlangen, die Identifizierung ihres Mobilfunkanschlusses zur Inanspruchnahme und Abrechnung einer neben der Verbindung erbrachten Leistung unentgeltlich netzseitig zu sperren.

12.2.3 Die spätere Freischaltung kann kostenpflichtig sein.

12.2.4 MK Netzdienste stellt dem Kunden im Kundenportal die aktuellen Einzelverbindungsnachweise (EVN) über die von ihm gewählten Rufnummern zu zur Verfügung. Der Kunde kann zwischen der ungekürzten und der um die letzten drei Ziffern gekürzten Anzeige der Rufnummern wählen. Bei gewerblicher Nutzung muss der Kunde gleichzeitig in Textform erklären, dass alle zum Unternehmen gehörigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen informiert worden sind oder informiert werden und der Betriebsrat oder die Personalvertretung beteiligt worden sind oder eine solche Beteiligung nicht erforderlich war.

12.2.5 Bei ausgehenden Verbindungen ist die eigene Rufnummer sichtbar, es sei denn der Kunde wünscht die ständige Unterdrückung der Rufnummernanzeige. Bei Notrufen für Polizei und Feuerwehr erfolgt keine Unterdrückung.

12.2.6 Der Kunde kann jederzeit unentgeltlich Rufnummer, Namen, Vornamen und Anschrift in ein allgemein zugängliches Endnutzerverzeichnis eintragen bzw. speichern oder diese Angaben berichtigen oder löschen.

12.2.7 Bei bedrohenden oder belästigenden Ankommenden Anrufen kann der Kunde bei MK Netzdienste auf schriftlichen Antrag hin Auskunft über die Inhaber der Anschlusskennungen verlangen (Fangschaltung). Die Einrichtung ist kostenpflichtig. Die weitere Durchführung des Verfahrens erfolgt in Abstimmung mit dem Kundendienst.

12.3 Anbieterwechsel

12.3.1 Sowohl als aufnehmender als auch als abgebender Anbieter gewährleistet MK Netzdienste in Zusammenarbeit mit dem jeweiligen anderen Anbieter einen störungsfreien Wechsel des Kunden. Als aufnehmender Anbieter leitet MK Netzdienste den Anbieterwechsel.

12.3.2 Als aufnehmender Anbieter gewährleistet MK Netzdienste den unterbrechungsfreien Wechsel und auf entsprechenden Antrag, dass Kunden die ihnen zugeteilte Rufnummer beibehalten können (Rufnummernmitnahme). Kunden können die Rufnummernmitnahme bis zu einen Monat nach Vertragsende beantragen. Erfolgt die Mitnahme der Rufnummer und deren technische Aktivierung nicht spätestens innerhalb des folgenden Arbeitstages, kann der Kunde von MK Netzdienste eine Entschädigung in Höhe von 10 € für jeden Tag der Verzögerung verlangen, wenn MK Netzdienste die Verzögerung zu vertreten hat. Der Entgeltanspruch von MK Netzdienste gegenüber dem Kunden entsteht nicht vor dem erfolgreichen Abschluss des Anbieterwechsels. Weitere Informationen zur Rufnummernmitnahme finden Sie unter: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/ TK/InternetTelefon/Wechsel/start.html

12.3.3 Als abgebender Anbieter gewährleistet MK Netzdienste die Anbindung des Kunden, bis der aufnehmende Anbieter die Versorgung übernimmt. Geht die Versorgung über das Ende der Vertragslaufzeit hinaus, entsteht bis zur erfolgreichen Abgabe für MK Netzdienste ein Entgeltanspruch gegenüber dem Kunden. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach den ursprünglich vereinbarten Vertragsbedingungen, jedoch reduziert sich das vereinbarte Anschlussentgelt nach Vertragsende um 50 Prozent, es sei denn MK Netzdienste weist nach, dass der Kunde die Verzögerung des Anbieterwechsels zu vertreten hat.

12.3.4 Wird der Dienst des Kunden bei einem Anbieterwechsel länger als einen Arbeitstag unterbrochen, kann der Kunde, sofern MK Netzdienste der abgebende Anbieter ist, für jeden weiteren Arbeitstag der Unterbrechung eine Entschädigung in Höhe von 10 € oder 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt verlangen. Es gilt der jeweils höhere Betrag.
Der Entschädigungsanspruch entsteht nicht, wenn der Kunde die Verzögerung zu vertreten hat.

12.4 Vor Freischaltung einer Kommunikationsdienstleistung im Sinne des § 172 TKG sind als personenbezogene Daten des Kunden durch MK Netzdienste zu erheben: Rufnummern und andere vom Kunden vergebene Anschlusskennungen, Namen und Anschrift des Anschlussinhabers, bei natürlichen Personen deren Geburtsdatum und bei Festnetzanschlüssen die Anschrift des Anschlusses. Das Datum der Beendigung der Zuordnung der Rufnummer und, sofern davon abweichend, das Datum des Vertragsendes sind bei Bekanntwerden ebenfalls zu speichern. Die Daten sind mit Ablauf des auf die Beendigung des Vertragsverhältnisses folgenden Kalenderjahres zu löschen.

12.5 Sonderinformationen für Anbindungen (Internetzugang / VPN)

12.5.1 Soweit in der Leistungsbeschreibung oder im Bestellformular nichts anderes geregelt ist, sichert MK Netzdienste dem Kunden vertraglich kein Mindestniveau für die Qualitätsmerkmale Latenz, Verzögerungsschwankung und Paketverlust zu.

13. Pflichtinformationen nach dem TKG für Kleinunternehmen, Kleinstunternehmen und Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht

13.1 Die nachfolgenden Bestimmungen (13.2 bis 13.4) finden Anwendung, wenn es sich bei dem Kunden um ein in entsprechender Anwendung des § 267 Absatz 1 Handelsgesetzbuch (HGB) als Kleinunternehmen anzusehendes Unternehmen, ein in entsprechender Anwendung des § 267a Absatz 1 HGB als Kleinstunternehmen anzusehendes Unternehmen oder eine in entsprechender Anwendung des § 267a Absatz 1 HGB wie ein Kleinstunternehmen zu behandelnde Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt.

13.2 Sperre bei Zahlungsverzug oder Missbrauch

13.2.1 Wegen Zahlungsverzugs des Kunden darf MK Netzdienste eine Sperre nur verhängen, wenn der Kunde bei wiederholter Nichtzahlung und nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 € im Verzug ist. MK Netzdienste droht die Verhängung der Sperre mindestens zwei Wochen im Voraus an und weist den Kunden auf die Möglichkeit gerichtlichen Rechtsschutzes hin. Der Kunde bleibt auch nach der Unterbrechung verpflichtet, den monatlichen Grundpreis zu zahlen. Bei der Berechnung der Forderungshöhe bleiben nicht titulierte Forderungen, die der Kunde form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, außer Betracht. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene Forderungen Dritter außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese Forderungen abgetreten worden sind. Bei einem Paketvertrag (Ziffer 13.6) bezieht sich die Sperre nur auf den vom Zahlungsverzug betroffenen Bestandteil.

13.2.2 Wegen Missbrauchs darf MK Netzdienste eine Sperre nur bei begründetem Verdacht auf missbräuchliche Nutzung des Anschlusses durch den Kunden oder Manipulation Dritter verhängen.

13.2.3 Notrufe (§ 164 Absatz 1 TKG) sind weiterhin möglich. Die Sperre nach Ziffer 13.2.1 und 13.2.2 betrifft nur die vom Zahlungsverzug oder Missbrauch betroffenen Leistungen. Die Sperre gilt nur solange der Grund für die Verhängung fortbesteht. Bei einer Sperre wegen strittiger hoher Rechnungen für Mehrwertdienste gewährt MK Netzdienste dem Kunden ein Mindestangebot an Sprachkommunikation und / oder Breitbandzugang.

13.2.4 Eine auch ankommende Sprachkommunikation erfassende Vollsperrung erfolgt frühestens eine Woche nach Sperrung abgehender Sprachkommunikation.

13.3 Der Kunde kann von MK Netzdienste die unverzügliche und unentgeltliche Beseitigung einer Störung verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Störung selbst zu vertreten. Dies gilt nicht für nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste oder die Bereitstellung von Übertragungsdiensten für Dienste der Maschine-Maschine-Kommunikation. Der Kunde hat bei der Entstörung eine Mitwirkungspflicht. Beseitigt MK Netzdienste eine Störung nicht innerhalb von zwei Kalendertagen nach Eingang der Störungsmeldung, kann der Kunde ab dem Folgetag für jeden Tag des vollständigen Ausfalls des Dienstes eine Entschädigung verlangen, sofern er die Störung oder ihr Fortdauern nicht zu vertreten hat. Die Höhe der Entschädigung beträgt am dritten und vierten Tag 5 € oder 10 Prozent und ab dem fünften Tag 10 € oder 20 Prozent der vertraglich vereinbarten Monatsentgelte bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt. Es gilt der jeweils höhere Betrag.

13.4 Versäumt MK Netzdienste einen für die Ausführung des Anbieterwechsels vereinbarten Kundendienst- oder Installationstermin, kann der Kunde von MK Netzdienste für jeden versäumten Termin eine Entschädigung in Höhe von 10 € oder 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt verlangen. Es gilt der jeweils höhere Betrag. Der Entschädigungsanspruch entsteht nicht, wenn der Kunde das Versäumnis des Termins zu vertreten hat.

13.5 Umzug

13.5.1 Nach einem Umzug des Kunden erbringt MK Netzdienste die vertraglich geschuldeten Leistungen am neuen Sitz des Kunden, sofern dies technisch möglich ist.

13.5.2 Kann MK Netzdienste die vertraglich geschuldeten Leistungen am neuen Sitz des Kunden nicht erbringen, kann der Kunde den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen. Der Kunde kann die Kündigung mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklären.

13.5.3 MK Netzdienste arbeitet mit den jeweiligen weiteren zuständigen Anbietern zusammen, um eine Aktivierung der vertraglich geschuldeten Leistung am mit dem Kunden vereinbarten Tag zu gewährleisten. Im Fall von Störungen oder Unterbrechungen gelten Ziffer 13.3 und Ziffer 12.3.4 entsprechend.

13.6 Paketvertrag

13.6.1 Hat der Kunde bei der Bestellung den Internetzugang MK InterConnect und/oder die Sprachkommunikation über MK VoiceConnect mit einem Endgerät (Router oder Media Gateway) kombiniert (Paketvertrag), gelten die Ziffern 1.5, 4.1, 12.3.1 und 12.9 für alle Bestandteile des Pakets.

13.6.2 Wenn ein Bestandteil des Pakets bei Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen oder nicht erfolgter Bereitstellung vor dem Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit kündbar ist, kann der Kunde anstelle der Kündigung des einzelnen Vertragsbestandteils den Vertrag im Hinblick auf alle Bestandteile des Paktes kündigen.

13.6.3 Eine etwaige Bestellung von zusätzlichen Diensten oder Endgeräten durch den Kunden bei MK Netzdienste führt nicht dazu, dass sich die ursprüngliche Laufzeit des Vertrags, dessen Leistungsumfang die betreffenden Dienste oder Endgeräte ergänzen, verlängert. Dies gilt nicht, wenn der Kunde der Verlängerung bei der Bestellung der zusätzlichen Dienste oder Endgeräte ausdrücklich zustimmt.

14. Gerichtsstand – Erfüllungsort

14.1 Gerichtsstand ist Minden (Westfalen) sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. MK Netzdienste ist jedoch berechtigt auch den Sitz des Kunden als Gerichtsstand zu wählen.

14.2 Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist Minden (Westfalen) Erfüllungsort.

15. Schlussbestimmungen

15.1 Die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kunden und MK Netzdienste unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Normen, die auf eine andere Rechtsordnung verweisen.

15.2 Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen dennoch wirksam.

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32423 Minden

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